Berlin (BPD) – Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf eine weitreichende Verwaltungsmodernisierung einstellen: Wer künftig einen Antrag bei einer Behörde stellen möchte, muss vorher einen gesonderten Antrag stellen, um überhaupt einen Antrag stellen zu dürfen. Das teilte die Zentralstelle für Formularwesen am Montag in Berlin mit.
Die neue Regelung trägt den vorläufigen Arbeitstitel „Vorantragsberechtigungsfeststellungsverfahren“ und soll nach Angaben aus Regierungskreisen dazu beitragen, die bisherige Antragstellung „strukturierter, kontrollierter und im Zweifel langsamer“ zu gestalten. Ein entsprechender Antrag kann ab sofort beantragt werden.
„Wir haben festgestellt, dass viele Bürger bislang einfach Anträge gestellt haben, ohne vorher nachzuweisen, dass sie zum Stellen eines Antrags innerlich, äußerlich und verwaltungstechnisch bereit sind“, erklärte Klaus-Dieter Formblatt, kommissarischer Referatsleiter für vorgelagerte Zuständigkeitsvermutungen. „Das führte zu einer gefährlichen Direktheit im Verwaltungshandeln.“
Erst prüfen, dann prüfen lassen
Nach dem neuen Verfahren müssen Bürger zunächst das Formular A-0 „Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Antragsabsicht“ ausfüllen. Darin sollen sie angeben, welchen Antrag sie später möglicherweise stellen möchten, warum sie glauben, diesen Antrag stellen zu wollen, und ob sie bereits darüber nachgedacht haben, den Antrag nicht zu stellen.
Dem Formular sind mehrere Anlagen beizufügen, darunter eine formlose Erklärung zur beabsichtigten Formgebundenheit, eine Kopie des zuletzt nicht gestellten Antrags sowie eine eidesstattliche Selbsteinschätzung, dass der Antrag nicht aus bloßer Antragfreude heraus erfolgt.
„Die Maßnahme diene der besseren Nachvollziehbarkeit bereits nicht nachvollziehbarer Prozesse“, hieß es aus dem Bundesministerium für digitale Entschleunigung. Gerade in Zeiten wachsender Bürgernähe müsse verhindert werden, dass Menschen Behördenvorgänge unkontrolliert auslösen.
„Ein Antrag ist kein Spaziergang“, sagte eine Sprecherin des Ministeriums. „Er ist ein hochsensibler Verwaltungsvorgang. Wer ihn stellen möchte, muss vorher nachweisen, dass er die Tragweite eines Durchschlags verstanden hat.“
Zuständigkeit wird später geklärt
Unklar ist bisher, welche Behörde für die Genehmigung des Antrags auf Antragstellung zuständig sein wird. Nach Angaben der Zentralstelle für Formularwesen befinde sich die Frage derzeit in einer ressortübergreifenden Klärungsschleife.
„Zuständig ist zunächst niemand, perspektivisch aber alle“, erklärte Formblatt. Es sei wichtig, nicht vorschnell Zuständigkeiten festzulegen, da dies Bürger zu der Annahme verleiten könne, jemand sei tatsächlich zuständig. „Das würde Erwartungen wecken, die aus verwaltungspraktischer Sicht nur schwer wieder eingefangen werden können.“
Bis zur endgültigen Klärung sollen Bürger ihren Vorantrag bei der nächstgelegenen Stelle einreichen, die sich nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt hat. Sollte keine solche Stelle auffindbar sein, gilt der Antrag als „ruhend beabsichtigt“.
Eine Bearbeitung soll laut Entwurf innerhalb von sechs bis acht Verwaltungseinheiten erfolgen. Eine Verwaltungseinheit entspricht dabei nicht zwingend einem Kalendertag, sondern kann je nach Aktenlage, Flurbelegung und Kopiererstatus variieren.
Bürger zeigen sich vorsichtig antragsbereit
Erste Reaktionen aus der Bevölkerung fallen gemischt aus. Während einige Bürger die neue Regelung als zusätzlichen Aufwand empfinden, begrüßen andere, dass nun endlich geregelt wird, was bislang nur unübersichtlich kompliziert war.
„Ich wollte eigentlich nur einen Antrag auf eine Bescheinigung stellen“, sagte ein Mann aus Niedersachsen, der seit Donnerstag im Wartebereich sitzt. „Jetzt bin ich froh, dass vorher geprüft wird, ob ich dazu überhaupt berechtigt bin. Man will ja nichts falsch machen.“
Auch aus der Verwaltung kommt Unterstützung. Eine Mitarbeiterin eines Bürgeramts, die aus Datenschutzgründen nur als „Frau Schalter 3“ bezeichnet werden möchte, sprach von einem wichtigen Schritt zur Entlastung: „Viele Menschen kamen bisher direkt mit einem Anliegen zu uns. Das war natürlich sehr plötzlich. Durch den Vorantrag können wir uns besser darauf vorbereiten, später nicht zuständig zu sein.“
Nach internen Berechnungen könnte die Zahl der tatsächlich eingereichten Hauptanträge durch das neue Verfahren um bis zu 47 Prozent sinken. Nicht etwa, weil Probleme gelöst würden, sondern weil Bürger bereits im Vorfeld ausreichend beschäftigt seien.
„Das ist gelebte Effizienz“, hieß es dazu aus Regierungskreisen. „Wenn ein Antrag gar nicht erst gestellt wird, muss er auch nicht abgelehnt werden.“
Digitalisierung nur auf Papier
Besonders modern soll das Verfahren durch eine digitale Komponente werden. Bürger können das Formular A-0 künftig online herunterladen, digital ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, einscannen, erneut ausdrucken und anschließend persönlich abgeben. Eine rein digitale Abgabe sei derzeit nicht vorgesehen, da dies den Charakter der Digitalisierung verfälschen könne.
„Wir wollen den Menschen ein zeitgemäßes Nutzererlebnis bieten, ohne sie mit unnötiger Bequemlichkeit zu überfordern“, erklärte eine Sprecherin des Bundesministeriums für digitale Entschleunigung. „Der persönliche Gang zum Amt bleibt ein wichtiger Bestandteil demokratischer Geduldskultur.“
Zusätzlich wird geprüft, ob Antragsteller vor der Abgabe des Vorantrags eine Wartenummer für die Beantragung einer Wartenummer ziehen müssen. Diese Maßnahme sei jedoch noch nicht abschließend beschlossen, da zunächst ein Pilotprojekt zur Warteschlangenverträglichkeit durchgeführt werden müsse.
Weitere Vereinfachungen geplant
Die Kommission zur Vereinfachung komplexer Vereinfachungen arbeitet bereits an der nächsten Ausbaustufe. Geplant ist demnach ein „Antrag auf Rücknahme der Absicht, einen Antrag auf Antragstellung stellen zu wollen“. Dieser soll Bürgern helfen, sich rechtssicher von einem noch nicht begonnenen Verwaltungsverfahren zu distanzieren.
Auch ein Negativbescheid für nicht eingereichte Voranträge ist im Gespräch. Damit könnten Bürger künftig schriftlich bestätigt bekommen, dass sie keinen Antrag gestellt haben, obwohl sie theoretisch einen hätten stellen können, wenn sie dazu berechtigt gewesen wären.
„Viele Menschen unterschätzen die Bedeutung der Nichtbeantragung“, sagte Klaus-Dieter Formblatt. „Auch nichts zu tun muss in einem Rechtsstaat ordentlich dokumentiert werden.“
Für besonders komplexe Fälle soll außerdem eine neue Beratungsstelle eingerichtet werden: das Bundesamt für gefühlte Zuständigkeit. Dort sollen Bürger erfahren, welche Stelle sich zuständig anfühlt, auch wenn sie es rechtlich nicht ist.
Die Behörde betonte abschließend, dass niemand durch die neue Regelung vom Stellen eines Antrags abgehalten werde. Man schaffe lediglich einen transparenten, niedrigschwellig hochkomplexen Rahmen, innerhalb dessen Bürger selbstbestimmt herausfinden könnten, warum ihr Anliegen derzeit nicht bearbeitet werden könne.
Wer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Antragstellung Widerspruch einlegen möchte, muss zuvor einen Antrag auf Zulassung des Widerspruchswunsches stellen. Dieser ist allerdings nur zulässig, wenn vorher nachgewiesen wurde, dass der ursprüngliche Antrag hätte gestellt werden dürfen.
Das entsprechende Formular ist nach Angaben der Zentralstelle bereits fertig. Es kann jedoch erst ausgegeben werden, sobald der Antrag auf Freigabe des Formulars zur Beantragung der Formularausgabe genehmigt wurde.

